Tresore Betäubungsmittelschraenke |
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Einbruchschutz |
Versicherung (priv./gew.) |
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Das Betäubungsmittelgesetz
(BtMG; BMBI, 1981 I S. 681) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des
BtMG vom 01.03.1994 (BMBI. 1994 I S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom
22.12.2003 (BGBI. 2004 I S. 28) enthält Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von
Betäubungsmittelvorräten. Diese Richtlinien (BfArM 7651) wurden nun zum 01.04.2004
überarbeitet und durch die Richtlinien 4114 (4.04) und 4114-K (4.04) ersetzt.
Neue Richtlinie ab 01.04.2004:
Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten
vom BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte -
Bundesopiumstelle-
Nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat jeder Teilnehmer am
Betäubungsmittelverkehr die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel gesondert
aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
Nach den derzeitigen sicherungstechnischen Erkenntnissen ist eine ausreichende Sicherung
gegen eine unbefugte Entnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich nur gewährleistet,
wenn die dafür vorgesehenen Behältnisse oder Räumlichkeiten mindestens den unter Ziffer
1 oder 2 genannten mechanischen Anforderungen genügen.
1 Aufbewahrung in Schränken
1.1 Wertschutzschränke haben mindestens dem Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 zu
entsprechen. Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht unter 1.000 kg sind
entsprechend der EN 1143-1 zu verankern. Sog. Einmauerschränke sind in eine geeignete
Wand fachgerecht einzubauen.
2 Aufbewahrung in Räumen
Wird anstelle von Schränken eine Raumsicherung bevorzugt, sind als Raumabschluss
Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1 zu
verwenden.
2.1 Wände, Decken und Fußböden von neu zu erstellenden Räumen sind
• mit Klinkermauerwerk (KMZ 28) in einer Stärke von 240 mm mit beidseitigem
Baustahlgewebe N 141 (untereinander verbunden) und 30 mm Zementputz (1:3) sowie
Bandstahl-(25/2)-einlagen in den Fugen oder
• aus Stahlbeton (B 25) in einer Stärke von 240 mm mit beidseitigem Baustahlgewebe Q
295 zu errichten.
Auf Fensteröffnungen ist zu verzichten; ggf. sind für die Belüftung gebogene Stahlrohre mit
einem Durchmesser von 50 mm nach innen steigend einzulassen.
2.2 Vorhandene Räume, die den Anforderungen der Ziffer 2.1 nicht entsprechen, sind in der
Regel so nach- bzw. umzurüsten, dass hinter oder vor (innen bzw. außen) den bestehenden
Wandelementen ein Klinkermauerwerk (KMZ 28) in einer Stärke von 115 mm mit
beidseitigem Baustahlgewebe N 141 (untereinander verbunden) und 30 mm Zementputz
(1:3) sowie Bandstahl-(25/2)-einlagen in den Fugen zu errichten ist. Decken und Fußböden
sind ggf. mit Stahlbeton (B 25) zu verstärken.
Sofern Fenster erhalten bleiben müssen, sind diese von innen zusätzlich mechanisch zu
sichern, z.B. durch Gitterwerk aus ca. 20 mm starkem Vierkant- oder Rundstahl in Längsund
Querstreben, die lichten Weiten nicht größer als 120 x 120 mm, deren
Kreuzungspunkte zu verschweißen und deren Endpunkte im Mauerwerk zu verankern sind.
2.3 Anstelle von gemauerten oder betonierten Räumen können auch Wertschutzräume
mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1 verwendet werden.
3 Elektrische Überwachung
Über die mechanische Sicherung hinaus kann, wenn die Art oder der Umfang des
Betäubungsmittelverkehrs dies erfordert, eine elektrische Überwachung nach folgenden
Richtlinien notwendig werden:
3.1 Es kommen nur Einbruchmeldeanlagen in Betracht, die den jeweils gültigen VDE
Bestimmungen 0/833 Teile 1 und III entsprechen. Grundsätzlich sind
• Wertschutzschränke allseitig feldmäßig (durch kapazitive Feldänderungsanlagen), wobei
alle Geräteteile und die sie verbindenden Leitungen erfasst werden müssen,
• Räume durch Einbruchmeldeanlagen nach dem Körperschallprinzip zu überwachen.
3.2 Die Scharfschaltung des jeweiligen Systems hat über eine mechanische
Schalteinrichtung in Verbindung mit einer geistigen Schalteinrichtung zu erfolgen.
3.3 Alarmierung
Die Einbruchmeldeanlage ist unter Beachtung der jeweils gültigen Richtlinien für Überfallund
Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) über eine stehende
Verbindung oder über eine bedarfsgesteuerte Verbindung mit Ersatzweg auf eine
Empfangseinrichtung der Polizei (Polizeinotruf) aufzuschalten.
Durchzuführende Sicherungsmaßnahmen sind in der Projektierungsphase mit der
Bundesopiumstelle abzustimmen
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